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Missverständnisse vermeiden – wofür ist eine Betreuungskraft zuständig?

Missverständnisse vermeiden – wofür ist eine Betreuungskraft zuständig?

Die Frage wird nicht selten bei den Einsätzen der Pflegekräfte gestellt. Die Auftraggeber erteilen hin und wieder den Betreuer verwunderliche Anweisungen und bringen sie dadurch in Verlegenheit.

Es handelt sich meistens um Aufgaben in der Haushaltsführung wie:

  • Fensterputzen,
  • Schneeräumung,
  • Gartenarbeit,
  • Holzhacken,
  • Aufräumung der Abstellräume,
  • Hilfe bei der Renovierungsarbeiten,
  • Einkaufen und Kochen für übrige nicht zu betreuende Bewohner.

Ist man befugt diesbezüglich Weisungen und Wünsche der Betreuungskräften zu erteilen?

 

Die Antwort finden Sie meistens in Ihrem Dienstleistungsvertrag oder in Zweifelfällen  können Sie zudem den zuständigen Ansprechpartner nachfragen. Der Aufgabenbereich der Betreuungskraft manchmal als Leistungsumfang genannt, der jedem Vertrag beigefugt werden sollten, legt ausführlich alle Tätigkeiten der Betreuer fest. Die oben genannten Tätigkeiten bei der Haushaltsführung fallen aber üblich aus.

 

Haushaltsführung

 

Zu den üblichen Hauptaufgaben des Betreuungspersonals gehören:

  • das Einkaufen,
  • das Reinigen der Gemeinschaftsräume (Bad, Küche, Zimmer, Flure),
  • das Zubereiten von Mahlzeiten,
  • Spülen von Geschirr,
  • Begleitung bei den Arztbesuchen,
  • Waschen und Bügeln von Bettwäsche und Bekleidung.

Die Bestimmungen des Vertrages dürfen grundsätzlich nicht verletzt werden.  Wenn Sie aber vor Ort mit der Betreuungskraft sprechen wollen, dann empfehlen dabei fair zu bleiben.  Wenn beide Parteien sich in bestimmter Hinsicht verständigen, haben die Agenturen nichts dagegen. Wichtig aber dabei ist, dass Versicherungsbedingungen nicht verletzt werden sollten. Wir können auch empfehlen, dass Sie bei Suche nach der Betreuungskraft vorneweg Ihre Wünsche deutlich nennen und dafür sorgen, dass sie in dem Vertrag stehen. Um Ihnen optimale auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, werden sich die Agenturen bemühen zu Ihren Forderungen passenden Kandidaten aufzusuchen.

 

Körperpflege

 

Bei der Körperpflege ist der Aufgabebereich auch präzise definiert und umfasst:

  • Hilfe bei der Toilette
  • Hilfe beim Waschen (Duschen)
  • Aufstehen, Gehen, Stehen
  • An- und Auskleiden
  • Treppensteigen
  • Hilfe bei sonstigen Alltagstätigkeiten

Die Ausführung von medizinischen Leistungen ist strikt untersagt und Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Tätigkeiten, die nach dem Sozialgesetzbuch 5  verschreibungs- oder verordnungspflichtig sind, müssen zwingend vom Personal eines Pflegedienstes übernommen werden. Dazu zählt beispielsweise:

  • das Richten und Verabreichen von Medikamenten,
  • das Setzen von Spritzen zur Schmerzlinderung,
  • der Wechsel und die Entsorgung von künstlichen Darm- und Blasenausgängen,
  • das Reinigen des Katheters und Hygienemaßnahmen im Intimbereich,
  • das Anlegen und Wechseln von Verbänden,
  • An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe,
  • die Kontrolle von Blutzuckerwerten,
  • die Stomapflege,
  • das Rasieren,
  • die Nagelpflege.

 

Begleitung und gesellschaftliche Betreuung

 

Die Aufgabenliste des Pflegepersonals vervollständigen die gesellschaftliche Betreuung und Freizeitgestaltung. Die Gesellschaftsspiele, Vorlesen, Gespräche, Basteln, Begleitung beim Spazierengehen gehören dazu. Nach Bedarf können die Betreuenden animiert werden.

In der Laufzeitzeit des Dienstleistungsertrages können sich die Familienmitglieder nach Wohlbefinden Ihrer Liebsten bei eingesetzten Betreuern und Betreuerinnen erkundigen.

Sie stehen in dieser Hinsicht jede Zeit zu Ihrer Verfügung.

 

Mehr Tipps und Artikel rund um das Thema Betreuung und Pflege finden Sie auf unserer Webseite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.