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Hilfsmittel zum Transfer der Pflegebedürftigen

Hilfsmittel zum Transfer der Pflegebedürftigen

Immobile Personen, die sich aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr selbständig bewegen können und im Bett liegen müssen, sollten regelmäßig (wie vom behandelnden Arzt verordnet, jedoch mindestens alle zwei Stunden) umgelagert werden. Der Transfer sollte nämlich den Pflegebedürftigen vor Dekubitus schützen und natürlich auch ihr Wohlbefinden und ihren Liegekomfort steigern. Da der Transfer muss aber oft ohne Mithilfe des Bettlägerigen vollgezogen werden, sind einige Hilfsmittel empfohlen, die für die Sicherheit der immobilen Person sorgen und den Pflegenden sowie seinen Rücken entlasten. Der Positionwechsel oder auch der Transfer der Pflegebedürftigen z. B. zwischen Rollstuhl und Autositz (bei bewegungseingeschränkten Personen) erfordert doch Fachwissen über Lagerungstechniken sowie viel Muskelkraft des Pflegenden.

Empfohlene Hilfsmittel zum Transfer der Pflegebedürftigen

Auf dem Markt gibt es viele verschiedene Umsetz- und Hebehilfen, die den Alltag Ihnen sowie der immobilen bzw. bewegungseingeschränkten Person erleichtern können. Dazu gehören sowohl unterschiedliche orthopädische Hilfsmittel als auch alltägliche Dinge, die als Lagerungshilfen verwendet werden können. Was für Sie funktionieren wird, hängt von der individuellen Situation des Kranken ab.

Als Umsetz- und Hebehilfen bei Bettlägerigen und bewegungseingeschränkten Personen können u. a. folgende Mittel verwendet werden:

  • richtig zusammengerolltes Handtuch,
  • Drehscheiben,
  • Rollbretter,
  • Rutschbretter,
  • Patientenlifter.
Finanzierung von Hilfsmitteln zum Transfer der Pflegebedürftigen

Wenn eine Umsetz- bzw. Hebehilfe im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung gelistet ist, das im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, können ihre Kosten von der Krankenversicherung bezuschusst oder voll übernommen werden. Ihr Kauf sollte auch u. a. im Hinblick auf die Erleichterung der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme bzw. der Ausscheidung des Pflegebedürftigen erfolgen. Vergessen Sie außerdem nicht, dass der Versicherte auch zur Zahlung der gesetzlichen Zuzahlung von bis zu 10 € verpflichtet ist.

 

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