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Betreuungskraft, Pflegedienst oder examinierte Pfleger – wer für was bei der Altenpflege zuständig ist?

Betreuungskraft, Pflegedienst oder examinierte Pfleger – wer für was bei der Altenpflege zuständig ist?

Zu dem Thema wird viel gesprochen und es gibt Meinungsverschiedenheiten. Diejenigen, die sich für eine private häusliche Pflege entscheiden, sollten sich im Interesse ihrer Angehörigen gründlich über die Kompetenzen der Personen informieren lassen. Sowohl die Betreuer, als auch ihre Schützlinge sollten genau wissen, welche Kompetenzen sie haben und welche Verantwortung damit verbunden ist. Man muss  genau die Zuständigkeiten abtrennen können – der gute Wille allein reicht nicht immer aus, und die Durchführung einer pflegerischen Aufgabe durch unkompetente Pflegeperson  kann für den älteren Menschen gefährlich sein. Die Einzelheiten wollen wir im Folgenden deutlich darlegen.

Die Betreuungskräfte die von unseren polnischen Partner eingestellt und deutschlandweit entsendet werden, sind für die Haushaltführung und die Grundpflege zuständig.

Als Grundpflege ist eine Art der Versorgung zu verstehen, die alle regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die dazu gehören, damit eine pflegebedürftige Person den Alltag bewältigen kann umfassen. Die Maßnahmen der Pflege beinhaltet die Körperpflege, sowie die Ernährung und die Mobilität. Diese Versorgung kann sowohl ein Pflegedienst oder Angehörigen oder die von uns angebotene Pflegekraft übernehmen.

 

Zu den Grundaufgaben einer Pflegekraft gehören insbesondere:

 

  • Hilfe bei der Körperpflege,
  • Hilfe bei der Toilette, beim Waschen, Duschen, Aufstehen, Gehen, Stehen, An- und Auskleiden, Treppeneinsteigen und bei sonstigen Alltagstätigkeiten,
  • Haarpflege,
  • Mundpflege aber auch Gebissreinigung,
  • Inkontinenzmaterial wechseln (Einlagen- oder Windelwechsel),
  • Lagern der bettlägerigen Patienten,
  • Transfer vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt,
  • Patienten auf die Bettpfanne oder den Toilettenstuhl setzen,
  • Begleitung bei Arztbesuchen und sonstigen Terminen wie z.B. Friseurterminen u.ä.,
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten wie Kino- und Konzertbesuchen, Familienfeiern usw.,
  • Pflege von Hauspflanzen (Gießen),
  • Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen haushaltsüblichen Waren,
  • Zubereitung von Mahlzeiten,
  • Spülen von Geschirr,
  • Wechseln, Waschen und Bügeln von Bettwäsche und Bekleidung,
  • Reinigen der Wohnung.

 

Da in unseren Verträgen das Weisungsrecht ausgeschlossen ist, empfehlen wir Ihnen eventuelle zusätzliche Aufgaben in Voraus zu besprechen. Das ermöglicht uns eine passende Betreuungskraft zu finden, die sich das zutrauen kann.

So z.B. die Reinigung der Abstellräume, Holzhacken, oder Rasenmähen stehen nicht auf der Aufgabenliste einer Pflegekraft.

Im Unterschied zu den oben genannten Kompetenzen, die Behandlungspflege darf nur examiniertes Pflegepersonal erledigen.

 

Zu den Aufgaben der Behandlungspflege gehören:
  • medizinische Leistungen wie z.B. Injektionen,
  • Legen oder Wechseln von Blasenkathetern (Dauerkatheter),
  • An- oder Ausziehen von Stützstrümpfen,
  • Verabreichen von Medikamenten,
  • Blutzuckerkontrolle sowie Insulin spritzen,
  • Verbandswechsel (sterile Wundverbände),
  • Anlegen von Salben- oder Kompressionsverbänden),
  • Dekubitusversorgung,
  • Versorgung einer PEG-Sonde (Magensonde),
  • Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters.

 

Vorsicht bei der Fußpflege Ihrer Pflegebedürftigen. Für die medizinische Fußpflege sind Podologen zuständig – dazu haben wir schon hier ausführlich berichtet.

Wir hoffen, dass der obige Artikel Ihnen die notwendigen Informationen geliefert hat und Ihnen helfen wird, zukünftige Missverständnisse mit Pflegekräften entsprechend ihrer Ausbildung und Kompetenz zu vermeiden.

Mehr Tipps und Artikel rund um das Thema Betreuung und Pflege finden Sie auf unserer Webseite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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