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Zuschüsse und Förderung seitens der Pflegekassen

Zuschüsse und Förderung seitens der Pflegekassen

Menschen, die aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage sind, selbstständig zu funktionieren, sind nicht nur auf die Unterstützung von Angehörigen, sondern auch auf die Hilfe des Staates angewiesen. Wer gesetzlich bzw. privat versichert ist, kann nämlich unterschiedliche Zuschüsse bzw. Förderungen bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

 

Pflegegeld für häusliche Pflege

 

Wenn der Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen betreut und mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft ist, kann er an Ihrer Pflegekasse das Pflegegeld beantragen. Wenn die häusliche Pflege reicht es nicht aus, kann das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Antrag auf Einstufung in der Pflegegrad finden sie hier.

 

Verhinderungspflege

 

Diese Förderung von der Pflegekasse wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt. Ihre Bezahlung kann man doch dann beantragen, wenn der pflegende Angehörige Erholung braucht und für diese Zeit eine professionelle Pflegekraft beschäftigt bzw. um Hilfe eine Person bittet, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad nicht verwandt bzw. verschwägert ist und woanders wohnt. Die Höhe dieser Förderung ist gesetzlich festgelegt.

 

Kurzzeitpflege

 

Anspruch auf diesen Zuschuss der Pflegekasse haben Sie für acht Wochen im Kalenderjahr. Die Höhe des Zuschusses ist wie bei Verhinderungspflege gesetzlich festgelegt und seine Inanspruchnahme führt zu einer Verringerung des Pflegegeldes für die Dauer der Kurzeitpflege zu 50%.

Beantragen Sie Leistungen der Kurzzeitpflege mit folgendem Antrag.

 

Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden können.

 

Steuerliche Ermäßigungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

 

Neben vorher genannten Zuschüssen und Förderungen seitens der Pflegekasse ist es zu bedenken, dass sowohl die pflegebedürftige Person als auch der pflegende Angehörige mit Steuerermäßigungen rechnen können. Man kann jedoch die Steuererleichterung in Anspruch nehmen, wenn man haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Pflege- und Betreuungsleistungen nutzt. Es ist aber erforderlich, entsprechende Rechnungen vorzulegen sowie die Zahlung dieser Rechnungen nachzuweisen.

 

Mehr Tipps und Artikel rund um das Thema Betreuung und Pflege finden Sie auf unserer Webseite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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