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Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar?

Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar?

Die Situation, wo kranke oder ältere Personen ständige Betreuung benötigen, ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell für ihre Familienangehörige belastend. Viele Pflegekosten lassen sich jedoch zum Glück steuerlich absetzen. Dies gilt sowohl für die Senioren, die in einem Heim untergebracht werden, als auch für diese, die die häusliche 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen. Nützliche Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel. Hier erfahren Sie unter anderem, welche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden, wer den Pauschbetrag beziehen kann oder für welche Tätigkeiten im Haushalt Ihnen als Auftraggeber gesetzliche Ermäßigungen zustehen.

 

Steuerlich absetzbare Kosten der häuslichen Pflege – Basiswissen für Angehörige

 

Familienangehörigen, die für Wohlstand Ihrer kranken oder alten Verwandten im ihren bzw. eigenen Haushalt unentgeltlich sorgen, steht die Möglichkeit zu, einen Pflege-Pauschbetrag von der Einkommensteuer abzusetzen. Seine Höhe hängt von dem jeweiligen Pflegegrad des Bedürftigen ab: z.B. bei der Betreuung von Personen mit Graden 4 und 5 findet der Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro Anwendung.

 

Auch die zusätzlichen Aufwendungen für solche Dienstleistungen im Haushalt von Senioren wie Kochen, Putzen, Fahren zum Arzt, Erledigung der Einkäufe oder u. a. Gartenarbeiten sind als Pflegekosten steuerlich absetzbar. Unabhängig davon, ob diese haushaltsnahen Leistungen von Familienangehörigen selbst übernommen wurden, oder wenn z.B. Seniorenbetreuer aus Polen bzw. an eine ambulante Dienststelle damit beauftragt werden.

 

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

 

Bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz oder anderer Bedürftigkeit im Hinblick auf Alter oder Krankheit können Sie die Aufwendungen für häusliche Pflege auch als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Zu solchen Belastungen gehören beispielsweise die getragenen Ausgaben für eine ambulante Hilfe, medizinische Leistungen, Fahrtkosten usw. Selbstverständlich sind für die Absetzung keine Kosten vorgesehen, die von Pflegekassen/Versicherungen ersetzt werden, sondern alle Beträge, die darüber hinausgehen.

 

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